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Grundregeln des Verbraucherkreditrechts
Die Grundregelen des Kreditrechts lassen sich in folgenden Punkten zusammenfassen:
- Transparenz: Kreditverträge müssen ihrem Inhalt nach so gestaltet sein, dass der Kreditnehmer daraus seine zukünftige Belastung erkennen, das Produkt mit anderen Produkten auf dem Markt vergleichen kann.
- Rationalität: Die Informationen müssen rational nachvollziehbar sein, insbesondere den üblichen rechnerischen Gepflogenheiten entsprechen. Der Verbraucher muß ausreichende Überlegungszeit haben.
- Zinswahrheit: Zinsen sind nur für die tatsächliche Inanspruchnahme von Kapital geschuldet. Sie sind mathematisch korrekt zu berechnen. Die Parameter ihrer Berechnung wie Zeit, Höhe, Verrechnungsmodus und Einheit sind eindeutig festzulegen. Zinseszinsen sind in der Regel nicht zulässig.
- Preisklarheit: Gebühren werden für Dienstleistungen erbracht. Ihre Vereinbarung ist frei, soweit marktmäßige Bedingungen für ihren Abschluss bestehen. Sie sind nach dem Aufwandsprinzip überprüfbar, soweit sie unausweichlich sind. Provisionen werden für eine den Verbraucher zugute kommende Leistung des Nachweises und der Vermittlung gezahlt.
- Entschuldung: Entschuldung hat Vorrang vor Verschuldung.
- Beiderseitige Vertragsfreiheit: Einseitige Gestaltungen müssen auf der Grundlage objektiver nicht manipulierbarer Parameter nachvollziehbar sein.
- Kontinuität: die gestaltende Aufrechterhaltung einer Kreditbeziehung hat Vorrang vor ihrer Kündigung.
- Individualität: Jeder am Kreditvertrag beteiligte Verbraucher ist eigenständig. Er oder sie ist als eigene Persönlichkeit mit allen Schutzrechten und gesetzlich vorgeschriebenen Informationen auszustatten. Dies gilt auch für Personen im familiären Verbund.
Soziale Dauerschuldverhältnisse sind nach ihrer Definition auf Dauer angelegte vertragliche Beziehungen, die die Sozialexistenz einer Partei mit lebenswichtigen Leistungen verbindet, die marktmäßig erbracht werden.
Da diese Leistungen regelmäßig unverzichtbar sind (Wohnung, Arbeit, Geld und Grundkonsum und andere basic needs) ist ein besonderer Schutz beim
- Zugang zu diesen Leistungen (Diskriminierungsverbote),
- bei der Information über Folgen und Wirkungen der vertraglichen Beziehungen (Aufklärungspflichten) erforderlich.
- Bei der Abwicklung dieser Verträge spielt das gegenseitige Vertrauen und die Rücksichtnahme (Treu und Glauben) eine wesentliche Rolle. Bemühungen zum Erreichen des jeweiligen Vertragszwecks sind Teil der Dienstleistung. Die Überbrückung von Notsituationen (Zahlungsverzug, Krankheit) tritt an die Stelle des §320 BGB.
- Spiegelbildlich zum Zugang sind soziale Dauerschuldverhältnisse durch einen umfangreichen Kündigungsschutz gekennzeichnet, der Frist, Form und Gründe zwingend regelt, um dadurch den die Kooperationsbereitschaft der marktmäßig agierenden Seite zur Gestaltung der Beziehungen zu erzwingen.
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